1. Anmeldung & Vertragsabschluß
Den Reisen kann sich grundsätzlich jedermann anschließen, sofern für das
jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter oder Geschlecht
angegeben sind. Mit der Anmeldung wünschen Sie verbindlich den Abschluss eines
Reisevertrages. Die schriftliche Anmeldung sollte auf dem Vordruck des
Veranstalters vorgenommen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese soll durch Unterschrift auf dem
Anmeldeformular erteilt werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme (Bestätigung)
durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird eine Reisebestätigung
ausgehändigt. 2. Zahlungsbedingungen
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beginn der Reise dürfen nur gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines i.S.v. & 651 K Abs. 3 BGB erfolgen, soweit die SmK
Reisen als Reiseveranstalter auftritt. Sofort nach Erhalt der Reisebestätigung
ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, mind. jedoch 75,- Euro,
pro Reiseteilnehmer fällig. Die Restzahlung ist 6 Wochen vor Reisebeginn auf
das in der Reisebestätigung genannte Konto fällig. Erfolgt die Anmeldung
weniger als 30 Tage vor Reisebeginn, ist der Gesamtbetrag zu überweisen.
Zahlungserinnerungen werden mit zusätzlich 10,- Euro Gebühren belastet. Die
Reiseunterlagen werden ca. 7 - 14 Tage vor Reisebeginn erstellt und nach
kompletten Zahlungseingang unverzüglich zugesandt. Es gelten die auf der
Reisebestätigung/Rechnung aufgeführten An-/Restzahlungen, die von den oben
genannten abweichen können. 3. Leistung
Maßgeblich für den Inhalt des Reisevertrages sind allein die Ausschreibung,
diese AGB, die allgemeinen Informationen zu unseren Reisen und die schriftliche
Reisebestätigung. In der Regel beinhaltet der Reisepreis die Betreuung,
Unterbringung, Verpflegung und Programmgestaltung. Änderungen oder Abweichungen
einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind. Der Veranstalter verpflichtet sich, den
Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Veranstalter über
die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Falls der
Reiseteilnehmer gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder auf sie
verzichtet, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Erstattung gegen den
Veranstalter. Insoweit bleibt auch jegliche Haftung durch den Veranstalter
ausgeschlossen. 4. Information zu Flugreisen
Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der
Reisende bei Buchung über den Namen des Luftfahrtunternehmens informiert.
Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der
Reise noch nicht feststehen, wird der Reisende unverzüglich informiert werden,
sobald diese feststeht. Sollte die Reise über einen fremden/weiteren
Reiseveranstalter vermittelt werden, hat die SmK Reisen keinen Einfluss auf
Änderungen. 5. Rücktritt durch den Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Reisende kann den
Rücktritt nur schriftlich erklären. Tritt der Kunde ohne vorherige
Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag
erklärter Rücktritt vom Vertrag. Der Veranstalter verliert in diesen Fällen den
Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung
verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung ist die Nähe des Zeitpunktes
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn sowie die gewöhnlich
ersparten Aufwendungen als mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung
berücksichtigt. Die Entschädigung wird wie folgt berechnet. Bei speziell
ausgeschriebenen Singlereisen ist der Umstand das man bei Reisebeginn kein
Single mehr ist, kein kostenfreier Rücktrittsgrund.
- vor dem 42. Tag
vor Reisebeginn 35,- Euro Bearbeitungsgebühr,
- Rücktritt ab 42 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises,
- Rücktritt ab 29 bis 20 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises,
- Rücktritt ab 19 bis 11 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises,
- Rücktritt ab 10 Tage vor Reisbeginn 80% des Reisepreises,
- bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises. Bei Flug und Bahnanreisen sowie bei von SmK Reisen vermittelten, sonstigen
Reiseveranstaltern können auf Grund unterschiedlicher Stornoregelungen auch
höhere Stornokosten als die oben genannten Pauschalen anfallen.
Die jeweiligen Infos darüber, erhalten Sie gerne auf Anfrage beim SmK Reisen
Serviceteam.
Bei vorzeitigem Beenden der Reise kann keine Teilrückerstattung erfolgen. Die
Nichtzahlung fälliger Beträge ersetzt keineswegs die Rücktrittserklärung. Der
Reisende hat, sofern Stornokosten erhoben werden, die Möglichkeit, einen
Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder in
geringerer Höhe entstanden ist. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
wird ausdrücklich empfohlen. Dies ist möglich bei SmK Reisen, z.B. über: Hanse
Merkur Reiseversicherung AG, Siegfried Wedells Platz 1, 20352 Hamburg. 6. Umbuchung & Ersatzperson & Ersatzunterlagen
Eine Änderung / Umbuchung der Reiseanmeldung hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
ist bis 4 Wochen vor Reisebeginn möglich, soweit die Reisebedingungen fremder
Veranstalter nichts anderes Vorsehen. Die Kosten dafür betragen 35,- Euro. Bis
zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser behördlichen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Für
das erneute Ausstellen der Reiseunterlagen (z.B. bei Verlust) fallen 25,- Euro
Gebühren an. Ausnahmen bestehen nur falls einzelne Leistungsträger (Airline,
externer Reiseveranstalter etc.) andere Umbuchungsgebühren verlangen. Diese
werden dann nach vorheriger Rücksprache mit dem Reisenden auf die Gebühren
aufgeschlagen. 7. Kündigung & Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
7.1 bis 30 Tage vor Reisebeginn
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe
jeweilige Reiseausschreibung), wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem
Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzungen für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche
seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
7.2 Ausschluss
Wenn der Teilnehmer die Durchführung einer Reise, trotz Abmahnung, anhaltend
stört und sich damit vertragswidrig verhält, kann der Veranstalter den Vertrag
kündigen, wenn die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In
diesem Falle steht dem Veranstalter der Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis weiterhin zu. Der Veranstalter muss sich aber in diesem Fall den
Wert seiner ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen,
die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangst werden. 8. Haftungsbegrenzung & Haftungsausschluss
8.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den 3fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Die Haftung des Veranstalters hinsichtlich Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben davon unberührt.
8.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.000,- Euro; übersteigt der 3fache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
3fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise.
8.4. Ein Schadensanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Abkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist. 9. Versicherung
Sie haben die Möglichkeit zusätzliche Versicherungen z.B. Reisegepäck-,
Unfall-, Auslandskranken- und Reiserücktrittskostenversicherung über SmK Reisen
abzuschließen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine private
Auslandkrankenversicherung ist dringend anzuraten! Eine private
Haftpflichtversicherung ist in jedem Fall empfehlenswert. 10. Mitwirkungspflicht
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu
tun, damit der evtl. entstehende Schaden möglichst gering gehalten bzw. die
Störung behoben werden kann. Sollte wider Erwarten Grund zur Beanstandung
bestehen, muss er sich an Ort und Stelle unverzüglich an die Reiseleitung bzw.
an vom Veranstalter Beauftragte wenden und Abhilfe verlangen. Unterlässt er
schuldhaft die Anzeige eines Mangels, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
Reiseleiter sind nicht befugt, im Namen des Veranstalters rechtsverbindliche
Erklärungen abzugeben, sind aber ausdrücklich beauftragt, für die Behebung
evtl. Mängel Sorge zu tragen. Vor der Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651e
BGB hat der Reisende dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. 11. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Der Reisende muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb eines Monats nach
dem vereinbarten Reiserückkehrdatum beim Veranstalter geltend machen.
Schuldhaft verspätet angemeldete Ansprüche können nicht berücksichtigt werden.
Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden. Ansprüche des
Reisenden nach den §651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
12. Einreisebestimmungen
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dieser
hat die Verzögerung zu vertreten. 13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 14. Internet - Links Haftungshinweis:
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Insolvenzabsicherung
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gemäß §651k BGB erfolgt durch
Gernerali Versicherung via Reisegarant